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Preise

Tarif- und Preisblatt für die Lieferung von Fernwärme

gültig ab 1. Juli 2011

Die Fernwärme Weiz GmbH (in der Folge FWG genannt) stellt zu den jeweils geltenden "Fernwärmelieferungsbedingungen" Wärmeenergie in Form von Warmwasser aus Fernheiznetzen, Blockheizkraftwerken und Blockheizwerken zu folgenden Preisen zur Verfügung:

  1. Der Wärmepreis setzt sich zusammen aus:
      a. einem Jahresleistungspreis für die Bereitstellung der thermischen Leistung
      b. einem Meßpreis für die Beistellung und Instandhaltung der installierten Meßeinrichtungen sowie
      c. einem Arbeitspreis für die gelieferte thermische Arbeit.

  2. Der Jahresleistungspreis richtet sich nach dem Ausmaß des im Wärmelieferungsvertrag vereinbarten Verrechnungsanschlußwertes (VAW) je Übergabestelle.

    Er beträgt je Kilowatt (kW):

     Für Verrechnungsanschlusswerte  ohne 20 % Umsatzsteuer  mit 20 % Umsatzsteuer
     Bis 1,250 kW  € 17,93  € 21,52
     Über 1.250 kW  nach gesonderter Vereinbarung

  3. Der Messpreis ist ein monatliches Entgelt von 1,5 % des Wiederbeschaffungswertes der durch die Art und den Versorgungsumfang bzw. durch persönliche Wünsche des Kunden notwendigen, von der FWG bereitgestellten Meßeinrichtungen.
    Der Jahresleistungspreis sowie der Messpreis werden in Teilbeträgen entsprechend der Zahl der Verrechnungsabschnitte eines Verrechnungsjahres (Teilzahlungsanforderungen) eingehoben. Sie sind in Ihrer vollen Höhe auch bei Nichtabnahme sowie bei Unterbrechung bzw. Einschränkung der Versorgung zu entrichten. Eine Zahlung kann nur entfallen, wenn FWG Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird, die zur Unterbrechung oder Einschränkung der Versorgung geführt hat.

  4. Der Arbeitspreis beträgt für die an der Übergabestelle gelieferte thermische Arbeit je Kilowattstunde (kWh): 
       ohne 20 % Umsatzsteuer  mit 20 % Umsatzsteuer
     Arbeitspreis je kWh  5,89 Cent  7,07 Cent

    Der Wärmeverbrauch des Kunden wird in der Regel jährlich festgestellt und darüber Rechnung gelegt. In der Zwischenzeit sind Teilbeträge zu zahlen, deren Höhe nach dem Verbrauch des letzten Feststellungszeitraumes ermittelt wird. Die FWG behält sich aber vor, auch eine andere Regelung vorzuschlagen. Der Kunde darf die Zustimmung dazu nur aus wichtigen Gründen verweigern.

  5. Das Verrechnungsjahr ist ein Zeitraum von 12 aufeinander folgenden Monaten, der sich jedoch nicht mit dem Kalenderjahr decken muß.

  6. Anschlußpreis
    Dem Kunden wird für die Errichtung der Anschlußanlage (Zuleitung vom Hauptnetz und Übergabestation) ein einmaliger, unverzinslicher und nicht rückzahlbarer Anschlußpreis in Abstimmung mit den tatsächlichen Errichtungskosten verrechnet.

  7. Preisanpassung
    Der Arbeits- u. Leistungspreis orientiert sich an dem COICOP-Teilindex 4.5 Basis 2005 bzw. den Gestehungskosten. Des weiteren erfolgt eine Preisanpassung bei einer Erhöhung der gesetzlich vorgeschriebenen Abgaben oder Steuern (z.B. Energieabgabe).